Georg Brentano und sein Park in Frankfurt-Rödelheim - eine Familiengeschichte / Kapitel I.
|
|
13 |
2. Seite Von uns auch dasselbe in unseres Mandanten und dessen Erben wohl und richtig verwendet worden; daher wird dem Käufer und dessen Erben über den baar bezahlten Kaufschilling der Zehntausend und Sechshundert Gulden rechtsbeständig quittiren, los und ledig sagen, und der rechtlichen Exception des nicht baar dargezählten oder in des Herrn Baßes und dessen Erben Nutzen nicht verwendeten Kaufschilling – ausdrücklich und wissentlich begeben und renunciiren; wir übergeben sofort auch Ihnen Herr Käufer und dessen Erben dieses verkaufte Haus wie Kaufrecht und Gewohnheit ist, setzen ihn und dessen Erben in desselben rechten und richtigen Besitz ein, uns die Verkäufer aber und unsere Erben aus dem Besitz, dergestalten und also, daß Herr Käufer und dessen Erben solches Haus nun hinführo ruhig einhaben, besitzen, nutzen, genießen und gebrauchen, selbiges nach ihrer Gelegenheit und Gutbefinden verkaufen, vertauschen und sonst damit frei schalten und walten, auch thun und lassen sollen und mögen, als wie mit allen anderen ihrer erb- und eigenthümlichen Gütern, ohne unserer der Verkäufer und unserer Erben, oder sonst jedermänniglichen Ein- und Widerrede; wie dann wir hierüber und dagegen allen An- und Zusprüchen darauf, auch allen und jeden benannt- und unbenannten in geist- und weltlichen Rechten vorfindlichen Wohltaten, Freiheiten, Exceptionen, Contradictionen, Restitutionen ex quocunque laesionis capite etc. nicht nur ausdrücklich renunciire u. begebe, sondern zugleich auch dem Herrn Käufer die zu Recht erforderliche Eviction, Wehrschaftsleistung auch Vertretung und Schadloshaltung zum kräft- und verbindlichsten, bei wahren Worten, Treu und Glauben zusagen, geloben und versprechen. Alles getreulich, sonder Arglist und Gefährde,
|
weiter |